Einreisepapiere
Für Aufenthalte bis zu 3 Monaten benötigt man einen bis mindestens 6 Monate nach Aufenthaltsende gültiger Schweizerpass, ohne Visum.
Gültige Identitätskarte ist nur anerkannt, wenn es sich um eine, durch ein Reisebüro organisierte Gruppenreise handelt (Flug + mindestens 3 Hotelnächte) sowie Nachweis ausreichender Geldmittel für den Aufenthalt.

Grüne Karte
Die grüne Karte ist für Marokko obligatorisch, ansonsten muss eine Haftpflichtversicherung am Grenzübergang abgeschlossen werden. 
Sie ist bei der Versicherungsgesellschaft erhältlich, die das Fahrzeug deckt; das Kennzeichen des besuchten Landes muss auf dem Deckblatt vermerkt sein, damit sie anerkannt wird.

Impfungen
Es sind keine Impfungen erforderlich.
Empfohlen wird: Hepatitis A, Poliomyelitis, Abdominaltyphus

Ein- und Ausfuhr
Zollfreie Einfuhr: für persönliches Reisegut, Sportausrüstung, Geschenke bis zu einem Wert von 2000 MAD, Mobiltelefon, Fotoapparat, Videokamera, Radio, Campingausrüstung.

Ausfuhr: alle bei der Einreise deklarierten Gegenstände und im Land gekauften Andenken, Geschenke und Ähnliches, Felsschmuck, Fossilien, und/oder Halbedelsteine (nicht mehr als jeweils 10 Stücke)

Ausfuhr limitiert: Kunstwerke, Sammlerstücke und Antiquitäten (nur mit Bewilligung des Kulturministeriums).

Weitere Formalitäten für Fahrzeuge
CH-Kleber und Pannendreieck.

Für eine zeitweilige Einfuhr von Privatfahrzeugen bis zu 6 Monaten prorata innnerhalb von 12 Monaten werden keine Zolldokumente benötigt (Grenzpassierscheinheft ist nicht erforderlich).

Obligatorische Deklaration bei der Einreise mit dem D-16ter Formular (es kann auch auf der offiziellen Internetseite des marokanischen Zolls elektronisch ausgefüllt werden).

Auskunft: Administration des Douanes et Impôts Indirects, Avenue Annakhil, Centre des Affaires, Hay Riad, MA-Rabat, Tel. 00212-37-71 78 00/01, 00212-37-57 90 00, Fax 00212-37-71 78 14/15, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Diese Formalitäten können auch an Bord, während der Ueberfahrt erledigt werden.

Bei Diebstahl oder Verschrottung eines Fahrzeuges verlangt der Zoll vom Eigentümer die Bezahlung der Zollgebühren, auch dann, wenn er eine von der Polizei ordnungsgemäss ausgestellte Diebstahlanzeige vorlegen kann.

(Quelle: TCS Schweiz)